Hängt der Weg zum Höchstgericht in Grundbuchsachen vom Wert ab?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Antragsteller, Berechtigte
Ja. Was im Grundbuch begehrt wird, ist grundsätzlich eine Sache mit Geldwert. Deshalb gilt auch dort die Beschränkung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands eine bestimmte Grenze übersteigen muss, damit Sie den Obersten Gerichtshof anrufen können. Ergibt sich der Wert nicht schon aus dem Begehren, ist er zu bewerten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Es gilt daher die vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängige Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG. Hier: Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts des Berechtigten bei bücherlich eingetragenen Vorkaufsrechten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anmerkung im Patentregister nach § 45 PatG.OGH 4 Ob 8/13z, 12.02.2013
- Bei einem Antrag auf (Löschung der) Anmerkung einer vermögensrechtlichen Klage liegt ein Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur vor, der zu bewerten ist, wenn sich der Geldeswert nicht unmittelbar aus dem Klagebegehren ergibt.OGH 4 Ob 8/13z, 12.02.2013
- Lag der Anmerkung der Hypothekarklage ein Zahlungsbegehren zugrunde, so bestimmt dieses auch den Wert des Entscheidungsgegenstands im Grundbuchsverfahren nach § 65 GBG, sodass ein Bewertungsausspruch unterbleiben kann.OGH 3 Ob 121/07a, 28.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117829 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 5 Ob 59/25z, 30.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 79/23p, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 206/21m, 30.11.2021, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 196/16h, 22.11.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 126
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