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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 160/16z

Worum es ging: Gilt für eine alte Kündigung schon das neue Mietrecht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wurde Ihnen die Kündigung noch vor dem Wirksamwerden des Mietrechtsgesetzes am 1. Jänner 1982 zugestellt, wird ihre Wirksamkeit weiterhin nach dem alten Mietengesetz beurteilt. Das gilt auch dann, wenn der Kündigungstermin schon in die Zeit danach fällt. Das neue Gesetz greift also nicht rückwirkend ein.

Ja. Widersprechen einander die Feststellungen so, dass Ihr Fall rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das ein Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen dann auf und schickt die Sache an das Erstgericht zurück.

Ob eine Aufkündigung zulässig ist, wird ausschließlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung beurteilt. Was später geschieht, bleibt dafür außer Betracht.

Auch wenn Ihr Mietvertrag vor dem Mietrechtsgesetz geschlossen wurde, werden Vorgänge, die sich erst danach ereignen, nach dem Mietrechtsgesetz beurteilt. Dazu zählt der Eintritt eines im Vertrag vereinbarten Auflösungsgrundes, etwa der Verkauf des Mietobjekts.

Beim dringenden Eigenbedarf gilt ein strenger Maßstab: Es muss ein Notstand vorliegen, der sich nur durch die Kündigung beseitigen lässt. Kann der Vermieter seinen Bedarf durch eine andere Aufteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume decken, liegt kein dringender Eigenbedarf vor. Erst wenn Bedarf und Dringlichkeit bejaht sind, werden die Interessen beider Seiten abgewogen.

Selbstverschuldet ist der Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Lage schuldhaft selbst herbeiführt — sei es durch aktives Tun, sei es, dass er eine Gelegenheit versäumt, seinen Bedarf anders als durch eine Kündigung zu decken. Es genügt bereits, dass der Bedarf vorhersehbar war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 19 MRG § 30 ZPO § 52

Entscheidungstext

41 Absätze, 8.034 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Geschäftszahl

3Ob160/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Bollmann & Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2016, GZ 40 R 7/16z-10, womit das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 17. November 2015, GZ 7 C 413/15t-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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