MRG § 19
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Auftrag, bestimmte Erhaltungsarbeiten durchzuführen, greift gestaltend in die bestehenden Mietverträge ein und gilt auch gegenüber künftigen Mietern. Damit das wirkt, bindet er auch spätere Vermieter, sogar denjenigen, der die Liegenschaft in einer Zwangsversteigerung ersteht.
Ein Vermieter darf darauf verzichten, den bewilligten erhöhten Mietzins bei einem einzelnen Mieter einzuheben; den Ausfall trägt er dann selbst. Dieser Verzicht wirkt nur zwischen diesen beiden und nicht gegenüber den anderen Mietern. Im Verfahren über die Mietzinserhöhung, an dem alle Mieter beteiligt sind, muss der volle erhöhte Mietzins rechnerisch berücksichtigt werden.
Ja, wenn Sie genau jenes Objekt gemietet haben, für das die Erhöhung bewilligt wurde. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Erhöhung greift unmittelbar in die Mietverträge ein und verpflichtet den Vermieter zugleich vollstreckbar zu den Arbeiten. Sie wirkt auch gegenüber späteren Eigentümern und späteren Mietern.
Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen. Andere öffentliche Gelder fallen nicht darunter.
Ja, wenn auch nur mittelbar. Das Gesetz nennt die Art des Betriebs nicht als eigenen Maßstab für den angemessenen Mietzins. Sie steckt aber in den Merkmalen Größe, Art, Beschaffenheit, Lage sowie Ausstattungs- und Erhaltungszustand, denn ein Lokal bringt umso mehr, für je mehr und je ertragreichere Branchen es geeignet ist.
Im besonderen mietrechtlichen Verfahren wird geprüft, ob der Vermieter die Kosten der Schädlingsbekämpfung von jemandem ersetzt bekommen kann, der dazu bereit ist, etwa weil er den Befall verursacht hat. Die Frage, ob der Vermieter solche Kosten hätte verhindern oder gerichtlich von einem Ersatzpflichtigen hereinbringen müssen, gehört dagegen vor das ordentliche Streitgericht.
Die endgültige Erhöhung des Hauptmietzinses wird mit einem eigenen Beschluss festgesetzt. Ändern sich während des Verfahrens die Verhältnisse, etwa die Ausstattungskategorie oder die Nutzfläche, wirkt das nicht zurück. Solche Änderungen werden erst bei der nächsten möglichen Entscheidung berücksichtigt.
Ja. Der Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten kann auch noch gestellt werden, nachdem die Arbeiten bereits durchgeführt worden sind.
Der Verteilungszeitraum muss unmittelbar an den Verrechnungszeitraum anschließen und darf zehn Jahre nicht überschreiten; er soll sich an der gesetzlich angenommenen Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten orientieren. Im Übrigen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Der Verrechnungszeitraum umfasst in der Regel die zehn vollen Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung.
Dass über die tatsächliche Verwendung der Förderungsmittel erst mit der Endabrechnung entschieden wird, ist kein Grund, sie im laufenden Verfahren über die Mietzinserhöhung zu übergehen. Das Gesetz schreibt vielmehr vor, schon bei der Erhöhung auf die Rückzahlungen aus der Förderung Bedacht zu nehmen. Das Gericht darf das nach freier Überzeugung beurteilen.
Die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses ist mit der voraussichtlichen endgültigen Erhöhung begrenzt. Das bedeutet aber nicht, dass die Grundlagen dafür ebenso vollständig und verlässlich sein müssen wie bei der endgültigen Entscheidung. Es soll grundsätzlich mit den bereits vorliegenden Verfahrensergebnissen das Auslangen gefunden werden.
Nein. Eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses ist nur vorgesehen, wenn sich das Gericht das vorbehalten hat oder wenn sich die Kosten ändern. Dass die Wohnung falsch in eine Kategorie eingestuft oder die Fläche anders bemessen wurde, ist kein Grund dafür.
Das Verfahren über die Grundsatzentscheidung und jenes über die endgültige Erhöhung bilden zwar eine Einheit. Daraus folgt aber nicht, dass im Verfahren über die endgültige Erhöhung nichts Neues mehr vorgebracht werden dürfte. Sie können dort etwa noch etwas zu den Ausstattungskategorien oder zu den Nutzflächen sagen.
Nein. Die Erhöhung der Hauptmietzinse greift gestaltend in die Mietverträge ein und betrifft daher nur die Vertragsparteien, also Vermieter und Hauptmieter. Als Wohnungseigentümer sind Sie nicht Hauptmieter; die Entscheidung wirkt Ihnen gegenüber nicht. Sie haben deshalb keine Parteistellung und können auch kein Rechtsmittel erheben.
Nein. Was im Verfahren über die Mietzinserhöhung nur als Vorfrage gelöst wurde, etwa die Ausstattungskategorie oder die Nutzfläche der Objekte, bindet Vermieter und Mieter über dieses Verfahren hinaus nicht. Diese Fragen können in einem anderen Verfahren neu aufgeworfen werden.
Nein. Wird die Erhöhung der Hauptmietzinse erst nach der Durchführung der Erhaltungsarbeiten bewilligt, ist sicherzustellen, dass dem Vermieter daraus kein Vorteil erwächst. Er soll durch die spätere Antragstellung nicht zusätzlich von der gesetzlichen Investitionsprämie profitieren.