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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2016 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 95/16k

Worum es ging: Bleibe ich Betriebsrat, wenn ich entlassen werde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein Betriebsratsmitglied entlassen, bevor das Gericht dieser Entlassung zugestimmt hat, dann ist die Entlassung bis dahin in der Schwebe und noch nicht wirksam. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet dadurch noch nicht. Solange dieser Schwebezustand dauert, dürfen Sie Ihre Aufgaben als Betriebsrat weiter erfüllen.

Nein. Eine begründete Suspendierung ist auch bei Betriebsratsmitgliedern zulässig, sie darf die Betriebsratsarbeit aber nicht zusätzlich behindern. Insbesondere darf Ihnen das Betreten des Betriebs nicht verboten werden, wenn Sie dort Ihre Aufgaben erfüllen müssen.

Nein. Neben der Teilnahme an Sitzungen und Betriebsversammlungen haben Sie als Betriebsratsmitglied weitere eigene Rechte, die nicht beschränkt werden dürfen. Dieses Verbot gilt unbedingt. Umgekehrt können die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats auch nicht durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung erweitert werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 115 ArbVG § 116 ArbVG § 117 ArbVG § 122 ArbVG § 72 EO § 381 EO § 393

Entscheidungstext

50 Absätze, 16.726 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Geschäftszahl

9ObA95/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S***** S*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe und Duldung (hier: wegen einstweiliger Verfügung), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 2016, GZ 15 Ra 50/16i-10, womit dem Rekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. April 2016, GZ 76 Cga 9/16v-4, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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