Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 131/16d

Worum es ging: Kann eine Disziplinarmaßnahme im Betrieb gerichtlich geprüft werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ob eine Disziplinarmaßnahme zulässig ist, kann gerichtlich festgestellt werden. Anders ist es bei der Frage, ob eine Kündigung berechtigt war; darüber wird nicht in dieser Form abgesprochen.

Nein. Eine einfache Abmahnung blickt in die Zukunft: Der Arbeitgeber rügt Ihr Verhalten und warnt Sie vor Folgen bei weiteren Verstößen. Eine Disziplinarmaßnahme bestraft dagegen das Verhalten selbst. Für einfache Verwarnungen braucht es keine Zustimmung des Betriebsrats.

Ja. Als Disziplinarmaßnahme gilt jede Maßnahme des Arbeitgebers zur Wahrung oder Wiederherstellung der Ordnung im Betrieb, mit der Ihnen ein zulässiger Nachteil zugefügt oder angedroht wird. Dazu zählen nicht nur rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile, sondern auch eine bloße Rüge oder ein Verweis.

Nein. Ob eine Verwarnung inhaltlich berechtigt war, kann das Gericht nicht gesondert feststellen. Eine Klage auf Feststellung, dass die Verwarnung unwirksam ist, ist deshalb nicht möglich.

Ob Ihr Arbeitgeber Sie nur schlicht verwarnt oder eine echte Disziplinarmaßnahme verhängt hat, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 102 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 5.237 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Geschäftszahl

9ObA131/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2016, GZ 8 Ra 15/16h-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail