Ist eine schriftliche Rüge schon eine Strafe des Arbeitgebers?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.11.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Als Disziplinarmaßnahme kommt neben einer Geldstrafe auch die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen vergleichbare Entgeltkürzung in Frage, die allerdings nur dann zulässig ist, wenn sie durch Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag vorgesehen ist.OGH 8 ObA 2113/96k, 29.08.1996
- Hier: Erteilung einer "ernsten Verwarnung" durch die Österreichische Nationalbank.OGH 9 ObA 1002/93, 17.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051344 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 131/16d, 29.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 102 · Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine einfache Abmahnung blickt in die Zukunft: Der Arbeitgeber rügt Ihr Verhalten und warnt Sie vor Folgen bei weiteren Verstößen. Eine Disziplinarmaßnahme bestraft dagegen das Verhalten selbst. Für einfache Verwarnungen braucht es keine Zustimmung des Betriebsrats.
Ja. Betreibt der Arbeitgeber ein Gerichtsverfahren, in dem er die Zustimmung zur Auflösung Ihres Dienstverhältnisses begehrt, bringt er damit in schärfster Form zum Ausdruck, dass er Ihr Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern ablehnt. Dieses Verfahren ist einer Verwarnung gleichzuhalten.