Braucht mein Chef für eine Abmahnung die Zustimmung des Betriebsrats?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.03.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- "Schlichte" Verwarnungen bedürfen keiner Zustimmung des Betriebsrates.OGH 9 ObA 2107/96k, 26.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044168 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 9 ObA 20/17g, 24.03.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 131/16d, 29.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1153
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 96 · Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Als Disziplinarmaßnahme gilt jede Maßnahme des Arbeitgebers zur Wahrung oder Wiederherstellung der Ordnung im Betrieb, mit der Ihnen ein zulässiger Nachteil zugefügt oder angedroht wird. Dazu zählen nicht nur rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile, sondern auch eine bloße Rüge oder ein Verweis.
In der Regel ja. Eine Ermahnung darf nur dann unterbleiben, wenn Ihre Weigerung so eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung eine sinnlose Formalität wäre. Entscheidend ist, ob Sie den Ernst der Lage erkennen konnten. Nehmen Sie erkennbar einen nicht völlig willkürlichen Rechtsstandpunkt ein, ist eine Ermahnung nicht entbehrlich.