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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 2/17f

Worum es ging: Wann darf der Name in der Klage noch berichtigt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn aus der Klage zweifelsfrei erkennbar ist, wer geklagt sein sollte. Fehlt diese Klarheit, liegt keine bloße Berichtigung vor, sondern der Austausch der Partei.

Ja. Hat das Gericht zweiter Instanz die Bezeichnung einer Partei berichtigt, können Sie diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen, weil er für das weitere Verfahren bindend festlegt, wer Partei ist. Bringt Ihnen die Änderung allerdings keinen Nachteil, fehlt es an der Beschwer.

Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung derselben Person geändert wird. Wird dagegen eine andere Person in den Rechtsstreit einbezogen, handelt es sich um eine Änderung der Partei.

Nein, nicht in diesem Fall. Klagt der Hausverwalter, macht er der Sache nach aber Forderungen der Eigentümergemeinschaft geltend, wird nur die Bezeichnung der klagenden Partei berichtigt. Das ist in jedem Abschnitt des Verfahrens möglich, das Verfahren muss also nicht neu begonnen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 27 ZPO Art. 41 ZPO § 235

Entscheidungstext

26 Absätze, 8.793 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Geschäftszahl

5Ob2/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ 110, KG *, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, Perg, gegen die beklagte Partei R* W*, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg, wegen 4.097,69 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Juli 2016, GZ 14 R 87/16m-48, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Perg vom 18. März 2016, GZ 4 C 482/14d-44, die Bezeichnung der klagenden Partei berichtigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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