OGH 5 Ob 2/17f
Worum es ging: Wann darf der Name in der Klage noch berichtigt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn aus der Klage zweifelsfrei erkennbar ist, wer geklagt sein sollte. Fehlt diese Klarheit, liegt keine bloße Berichtigung vor, sondern der Austausch der Partei.
Ja. Hat das Gericht zweiter Instanz die Bezeichnung einer Partei berichtigt, können Sie diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen, weil er für das weitere Verfahren bindend festlegt, wer Partei ist. Bringt Ihnen die Änderung allerdings keinen Nachteil, fehlt es an der Beschwer.
Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung derselben Person geändert wird. Wird dagegen eine andere Person in den Rechtsstreit einbezogen, handelt es sich um eine Änderung der Partei.
Nein, nicht in diesem Fall. Klagt der Hausverwalter, macht er der Sache nach aber Forderungen der Eigentümergemeinschaft geltend, wird nur die Bezeichnung der klagenden Partei berichtigt. Das ist in jedem Abschnitt des Verfahrens möglich, das Verfahren muss also nicht neu begonnen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Perg, 18.03.2016, 4 C 482/14d-44
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 21.07.2016, 14 R 87/16m-48
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 27 ZPO Art. 41 ZPO § 235
Entscheidungstext
26 Absätze, 8.793 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Geschäftszahl
5Ob2/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ 110, KG *, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, Perg, gegen die beklagte Partei R* W*, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg, wegen 4.097,69 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Juli 2016, GZ 14 R 87/16m-48, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Perg vom 18. März 2016, GZ 4 C 482/14d-44, die Bezeichnung der klagenden Partei berichtigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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