Wann darf der Name in der Klage noch berichtigt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Berichtigung einer Klage des "Nachlasses", der nach der maßgeblichen deutschen Rechtslage nicht existiert, auf die Erben (allenfalls Testamentsvollstrecker), weil aus der Klagserzählung ersichtlich war, dass Gesamtrechtsnachfolger nach der Erblasserin die Klageforderung geltend machen wollten.OGH 2 Ob 76/24a, 28.05.2024
- Kein strenger Maßstab ist bei der Prüfung der Frage nach der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung dann anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten (unrichtigen) Bezeichnung gar nicht existiert.OGH 2 Ob 76/24a, 28.05.2024
- Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte.OGH 2 Ob 212/20w, 26.05.2021
- Hier: Unzulässiger Parteiwechsel.OGH 2 Ob 113/20m, 14.10.2020
- Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von der - auch strafgerichtlich verfolgten - potentiell haftenden natürlichen Person auf die mit der Schneeräumung und Streuung der Wege tatsächlich betraute juristische Person.OGH 1 Ob 92/17m, 30.08.2017
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- Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von einer Kommanditgesellschaft auf die Komplementärin.OGH 6 Ob 136/15s, 25.09.2015
- Allgemein neigt die Rechtsprechung infolge der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zu äußerster Großzügigkeit bei der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung.OGH 6 Ob 128/13m, 28.11.2013
- Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen teilrechtsfähiger Universität und Bund.OGH 1 Ob 12/12i, 23.03.2012
- Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier (Mit)Eigentümer als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist.OGH 6 Ob 36/00p, 05.10.2000
- Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird.OGH 6 Ob 36/00p, 05.10.2000
- Die Rechtsprechung läßt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" zu erkennen ist. Auch bei fehlender Namensähnlichkeit ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen.OGH 8 ObA 189/99y, 12.08.1999
- Hier: Berichtigung einer fehlerhaften Bezeichnung des Arbeitgebers nach einer Gesamtrechtsnachfolge.OGH 8 ObA 180/98, 24.08.1998
- Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ist jene Bezeichnung maßgebend, die der Kläger in der streitanhängig gewordenen Klage (und zudem auch in der Folge regelmäßig) gebraucht hat.OGH 4 Ob 2340/96p, 17.12.1996
- Berichtigung der Parteibezeichnung vom bloßen Vollziehungsorgan (Bezirkshautpmannschaft) auf den wahren Pflegegeldträger (das Land Steiermark).OGH 10 ObS 2021/96w, 30.07.1996
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 105/94, 29.06.1994
- Hier: Umstellung von einzelnen Mitgliedern eines Betriebsrates auf diesen bei Wahlanfechtung (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 158/89, 14.06.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039378 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 33.
- OGH 3 Ob 53/26d, 29.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 2/17f, 23.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn nur die Bezeichnung falsch ist und weiterhin dieselbe Person gemeint bleibt. Aus der Klage muss erkennbar sein, für wen oder gegen wen der Anspruch erhoben wird. Soll dagegen eine andere Person an die Stelle der bisherigen treten, ist das keine Berichtigung mehr und nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
Ob aus Ihrer Klage klar und eindeutig hervorgeht, wen Sie belangen wollen, richtet sich nach den Umständen Ihres Falls; der Oberste Gerichtshof prüft das in der Regel nicht noch einmal. Gibt es die von Ihnen gewählte Bezeichnung überhaupt nicht, wird kein strenger Maßstab angelegt und die Berichtigung eher zugelassen.