Scheitert die Klage, wenn die klagende Partei falsch bezeichnet ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 23.01.2017 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Parteibezeichnung „Eigentümergemeinschaft" iSd § 18 WEG 2002 entspricht dem in einem Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmerin bezeichneten Ausdruck „...... und Mitbesitzer", wenn für den Versicherer klar erkennbar war, dass damit jene Person gemeint war, der die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft oblag.OGH 7 Ob 318/04x, 12.01.2005
- Hier: Richtigstellung der Parteienbezeichnung auch auf anderen Ehegatten bei gemeinsamen Wohnungseigentum und Klagseinbringung nur durch einen Ehegatten.OGH 8 Ob 63/03b, 12.06.2003
- Hier: Richtigstellung von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 201/00w, 07.11.2000
- Für das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des § 13c WEG ist erforderlich, daß zumindest an einem Anteil Wohnungseigentum bereits begründet ist.OGH 5 Ob 242/99w, 14.09.1999
- Die Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens für Ansprüche richtigzustellen, die materiell der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen oder gegen diese entstanden sind.OGH 5 Ob 242/99w, 14.09.1999
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- Die Richtigstellung der Bezeichnung ist in jedem Stadium des Verfahrens zulässig ist.OGH 8 ObA 144/98d, 17.09.1998
- Jedoch schließt eine ausdrückliche Berufung auf das Recht, bestimmte Personen als Partei in Anspruch nehmen zu dürfen, die amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung aus.OGH 8 ObA 4/98s, 18.05.1998
- Hier: Richtigstellung von den einzelnen Wohnungseigentümern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft.OGH 9 ObA 209/97v, 28.01.1998
- Hier: Klage vom Hausverwalter nach dem 1.1.1994 eingebracht; Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen, weil aufklärungsbedürftig ist, ob der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft auftrat oder ein Recht im eigenen Namen geltend machte.OGH 5 Ob 64/97s, 08.07.1997
- Die Richtigstellung der Parteibezeichnung ist dann zuzulassen, wenn der Verwalter wohl formell als Kläger bezeichnet wird, nach den Klagsausführungen aber unzweifelhaft sein Tätigwerden als Vertreter der Miteigentumsgemeinschaft erkennbar war (5 Ob 2037/96m).OGH 5 Ob 64/97s, 08.07.1997
- Hier: Die in der Klagserzählung zusätzlich enthaltenen Ausführungen über die Haftung der Verwalterin für Rückstände auf dem nur auf sie laufenden, aber der Wohnungseigentümergemeinschaft gewidmeten Konto und die deswegen bestehende Pflicht der Verwalterin, in Vorlage treten zu müssen, bedeutet nicht, daß die Verwalterin die Klage ausschließlich auf eine tatsächliche Vorlage aus eigenem Vermögen stützt. Es besteht daher kein Hindernis, die Parteienbezeichnung gemäß der allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen auf das Rechtssubjekt richtig zu stellen.OGH 5 Ob 2037/96m, 24.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103216 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 5 Ob 2/17f, 23.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Bezeichnung einer Partei darf berichtigt werden, wenn nur der Name unrichtig angegeben ist. Haben Sie aber die falsche Person geklagt, hilft eine Berichtigung nicht.
Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn aus der Klage zweifelsfrei erkennbar ist, wer geklagt sein sollte. Fehlt diese Klarheit, liegt keine bloße Berichtigung vor, sondern der Austausch der Partei.