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Scheitert die Klage, wenn die klagende Partei falsch bezeichnet ist?

günstig für Kläger betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft, Kläger, Beklagte
Nein, nicht in diesem Fall. Klagt der Hausverwalter, macht er der Sache nach aber Forderungen der Eigentümergemeinschaft geltend, wird nur die Bezeichnung der klagenden Partei berichtigt. Das ist in jedem Abschnitt des Verfahrens möglich, das Verfahren muss also nicht neu begonnen werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 23.01.2017 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Bezüglich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.1.1994 bereits anhängigen Streitverfahren von der und gegen die Gemeinschaft geltend gemachten Ansprüchen fehlt eine Übergangsregelung. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft kein wirklich neues Recht darstellt, sondern in der Rechtsprechung bereits als "organschaftliches Handeln des Verwalters" vorgeformt war, ist in Verfahren über Klagen des Verwalters, mit denen materiell Forderungen der Gemeinschaft geltend gemacht werden, in jedem Stadium des Verfahrens lediglich die Bezeichnung der klagenden Partei richtigzustellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103216 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Grenze der Namensberichtigung

Die Bezeichnung einer Partei darf berichtigt werden, wenn nur der Name unrichtig angegeben ist. Haben Sie aber die falsche Person geklagt, hilft eine Berichtigung nicht.

günstig für Beklagter Erkennbarkeit der beklagten Partei

Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn aus der Klage zweifelsfrei erkennbar ist, wer geklagt sein sollte. Fehlt diese Klarheit, liegt keine bloße Berichtigung vor, sondern der Austausch der Partei.

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