Dürfen Betriebskosten für einzelne Objekte getrennt abgerechnet werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 23.01.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da der Kiosk gegenüber dem auf der Liegenschaft errichteten Wohnhaus wirtschaftlich selbständig ist, ist die getrennte Vorschreibung der Betriebskosten gerechtfertigt.OGH 5 Ob 213/13d, 21.02.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118788 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 233/16z, 23.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 17 · Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
- MRG § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Nutzfläche des Hauses kommt es nicht darauf an, ob auf einen einzelnen Mietvertrag das Mietrechtsgesetz anwendbar ist. Entscheidend ist, ob der Raum objektiv vermietet, vermietbar oder vom Vermieter benützt wird und keine der gesetzlichen Ausnahmen zutrifft.
Nein. Wird das Haus von einem Dienstnehmer des Vermieters betreut, dürfen nur das angemessene Entgelt und die im Gesetz ausdrücklich genannten Nebenkosten als Betriebskosten auf Sie überwälzt werden. Andere Aufwendungen, etwa fiktive Mietkosten eines Betreuungszentrums oder Kosten der Internetverbindung, gehören nicht dazu.