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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 95/16b

Worum es ging: Ist mein Angebot verbindlich oder nur eine unverbindliche Auskunft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Nicht wegen der Bauvorschriften. Die Pflicht, einen verantwortlichen Bauführer zu bestellen, schützt die Allgemeinheit vor Gefahren durch die Bauführung und durch ein nicht fachgerecht errichtetes Bauwerk. Bloße Mängel am Bauwerk, die nur Ihr Vermögen treffen, fallen nicht in diesen Schutzbereich.

Gewarnt werden muss grundsätzlich der Besteller selbst. Hat er einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, kann die Warnung auch diesem gegenüber ausgesprochen werden; bei einem bauüberwachenden Architekten darf der Unternehmer meist auf eine solche Vollmacht vertrauen. Sind Reichweite und Inhalt der Befugnisse dieser Person unklar, ist im Zweifel der Besteller selbst zu warnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.729 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Geschäftszahl

8Ob95/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. C***** M*****, 2. Mag. K***** S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei DI J***** T*****, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 139.173,11 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. August 2016, GZ 13 R 108/16x-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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