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Wen muss der Handwerker warnen, wenn das Material untauglich ist?

günstig für Werkbesteller betrifft Bauherren, Werkunternehmer, Architekten, Handwerker
Gewarnt werden muss grundsätzlich der Besteller selbst. Hat er einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, kann die Warnung auch diesem gegenüber ausgesprochen werden; bei einem bauüberwachenden Architekten darf der Unternehmer meist auf eine solche Vollmacht vertrauen. Sind Reichweite und Inhalt der Befugnisse dieser Person unklar, ist im Zweifel der Besteller selbst zu warnen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 27.01.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Adressat der Warnung ist gemäß § 1168a ABGB grundsätzlich der Werkbesteller selbst. Hat der Besteller einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann eine Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden. Wurde die Warnung gegenüber einem bauüberwachenden Architekten vorgenommen, so wird der Werkunternehmer meist auf eine zumindest schlüssige Bevollmächtigung des Architekten zur Empfangnahme von Warnungen vertrauen dürfen. Sind Reichweite und Inhalt der Befugnisse einer vom Besteller verschiedenen Person, die dem Werkunternehmer gegenüber in Erscheinung tritt, hingegen unklar, so ist im Zweifel nicht (nur) diese Person, sondern der Werkbesteller selbst zu warnen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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