Haftet der Bauführer für Mängel an meinem Haus?
günstig für Bauführer betrifft Bauherren, Bauführer, Prüfingenieure, Baufirmen
Nicht wegen der Bauvorschriften. Die Pflicht, einen verantwortlichen Bauführer zu bestellen, schützt die Allgemeinheit vor Gefahren durch die Bauführung und durch ein nicht fachgerecht errichtetes Bauwerk. Bloße Mängel am Bauwerk, die nur Ihr Vermögen treffen, fallen nicht in diesen Schutzbereich.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 27.11.2018 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2002)
Öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Bauherrn die Bestellung eines - der Baubehörde gegenüber verantwortlichen - Bauführers auftragen, bezwecken den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung sowie jenen, die von einem nicht fachgerecht errichteten Bauwerk ausgehen. Sich im Vermögen des Bauherrn ereignende bloße "Mangelschäden" (hier: Undichtheit der Bodenplatte wegen unrichtiger Materialempfehlung durch einen Baustoffhändler) fallen nicht in den Schutzbereich.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch bei der zivilrechtlichen Vereinbarung der Übernahme der Tätigkeit als Prüfingenieur liegt die Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung gerade in der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe.OGH 8 Ob 95/16b, 27.01.2017
- Wird eine Person vom Bauherrn mit der Tätigkieit als „Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung bzw. des Baubewilligungsbescheids" beauftragt, so beschränkt sich ihr Pflichtenkreis auf die Wahrnehmung der den Prüfingenieur in der Wiener Bauordnung (§§ 125 Abs 2, 127 Abs 3) auferlegten Aufgaben.OGH 1 Ob 232/05g, 13.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 4 Ob 227/18p, 27.11.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 95/16b, 27.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
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