OGH 4 Ob 39/17i
Worum es ging: Was muss ich beweisen, wenn ich den Kaufpreis anpassen will?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie wegen eines Irrtums über einen Nebenumstand nur eine Anpassung des Vertrags erreichen, genügt die Behauptung der falschen Vorstellung nicht. Sie müssen auch beweisen, welche Umstände für den Preis maßgebend waren und dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Lage mit einem anderen Inhalt geschlossen worden wäre.
Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.
Nein. Eine Rechtsansicht, die ein Gericht nur nebenbei äußert und die seine Entscheidung nicht trägt, begründet keine gesicherte Rechtsprechung. Sie können sich deshalb nicht darauf berufen, die Rechtsprechung sei uneinheitlich.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Für verbotene Zahlungen an den Vermieter gilt allein die eigene Rückforderungsregel des Mietrechtsgesetzes. Sie können sich daneben weder auf die allgemeinen Regeln über die Rückforderung noch auf die Gewährleistung stützen. Ersatz dafür, dass Sie das Versprochene nicht erhalten haben, bekommen Sie nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.12.2016, 13 R 72/16b-189
Zitierte Paragrafen
ABGB § 933a ABGB § 934 MRG § 27 ZPO § 502
Entscheidungstext
26 Absätze, 6.664 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2017
Geschäftszahl
4Ob39/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P***** M*****, vertreten durch Melicharek Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** P*****, vertreten durch Dr. Peter Stock, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei J***** H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen zuletzt 120.559,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2016, GZ 13 R 72/16b-189, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
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