Reicht eine Nebenbemerkung des Höchstgerichts für meine Revision?
betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Eine Rechtsansicht, die ein Gericht nur nebenbei äußert und die seine Entscheidung nicht trägt, begründet keine gesicherte Rechtsprechung. Sie können sich deshalb nicht darauf berufen, die Rechtsprechung sei uneinheitlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.02.2017 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Ein bloßes obiter dictum bewirkt noch keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein obiter dictum bewirkt keine gesicherte Rechtsprechung. Ein obiter dictum ist eine in einer Entscheidung eines Gerichts geäußerte Rechtsansicht, die nicht die gefällte Entscheidung trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot.OGH 4 Ob 156/17w, 26.09.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042672 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 4 Ob 39/17i, 21.02.2017, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 77/16a, 24.05.2016
Im Gesetz
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