OGH 8 Ob 7/17p
Worum es ging: Wie lange kann ich auf die Fortsetzung meines Arbeitsverhältnisses bestehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie darauf bestehen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterläuft, müssen Sie zur Arbeit bereit sein. Diesen Anspruch können Sie aber nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen.
Rasch. Auch Ersatzansprüche wegen einer vertrags- oder gesetzwidrigen Kündigung unterliegen der sechsmonatigen Frist des Angestelltengesetzes; danach sind sie ausgeschlossen. Gilt für einen Sachverhalt ausnahmsweise keine solche Frist, bleibt jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist.
Nein. Bei Mängeln des Mietobjekts steht Ihnen das zwingende Recht auf Minderung des Mietzinses zu. Dieses verdrängt das allgemeine Recht, die eigene Leistung bis zur Erfüllung zurückzuhalten. Sie können den Zins daher nur mindern, nicht zur Gänze einbehalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 24.10.2016, 40 R 104/16i-236
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1096 ABGB § 1162d ABGB § 1489 AngG Art. 1 § 34 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 8.261 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Geschäftszahl
8Ob7/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, *, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Mag. A* R*, vertreten durch Mag. Andreas Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Mietzinszahlung und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das (Teil-)Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Oktober 2016, GZ 40 R 104/16i-236, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).