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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.02.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 89/16w

Worum es ging: Endet die Verbindung, wenn nur eine Sache rechtskräftig entschieden ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Bestätigt das Rechtsmittelgericht das Urteil in einem von zwei verbundenen Verfahren, liegt darüber ein Endurteil vor. Die Verbindung ist damit getrennt, auch wenn das Gericht keinen ausdrücklichen Beschluss darüber gefasst hat.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Welche Gründe die Fortsetzung eines Dauervertrags unzumutbar machen, entscheidet sich fast immer nach dem einzelnen Fall. Das Höchstgericht greift diese Frage nur auf, wenn die Vorinstanzen das Gewicht der Gründe auffallend falsch beurteilt haben.

Nein. Die Ausfolgung der Schlüssel allein ist noch keine ordentliche Übergabe, wenn Sie die Wohnung vorher gar nicht ansehen konnten, weil sie noch nicht fertiggestellt war. Erklären Sie sofort nach der ersten Besichtigung, dass Sie die Wohnung in diesem Zustand nicht übernehmen, und geben Sie einen Schlüsselsatz zurück, haben Sie das Angebot abgelehnt und können nach einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 1117 ZPO § 390 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

37 Absätze, 8.429 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Geschäftszahl

8Ob89/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Kerres Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, wegen 468.709,22 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2016, GZ 38 R 330/15h-73, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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