OGH 9 ObA 154/16m
Worum es ging: Wann ist ein Fehler grob fahrlässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.
Das hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab, eine allgemeine Regel gibt es nicht. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, ob jemand ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen hat, die man von ihm nach seiner Erfahrung erwarten musste. Es kommt also auf die persönlichen Verhältnisse und die berufliche Erfahrung an.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Nein. Wer sich mit dem gewöhnlichen Anziehen der Handbremse begnügt, handelt fahrlässig, weil das ein Abrollen nicht verlässlich verhindert. Rollt das Fahrzeug weg, kann Ihnen das vorgeworfen werden.
Nein. Entscheidend ist nicht, wie viele Vorschriften verletzt wurden, sondern wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt und wie wahrscheinlich ein Schaden dadurch war. Geprüft wird vor allem, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden. Auch eine Reihe für sich harmloser Fehler kann in ihrer Gesamtheit schwer wiegen.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.08.2016, 8 Ra 41/16g-48
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 23 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.535 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Geschäftszahl
9ObA154/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in Mistelbach, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 7.914,18 EUR brutto abzüglich 2.853 EUR netto sA, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 1.746,79 EUR netto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits-
und Sozialrechtssachen vom 29. August 2016, GZ 8 Ra 41/16g-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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