OGH 1 Ob 30/17v
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz vom Nachbarn auch ohne sein Verschulden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.
Ja. Lässt eine Gemeinde Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen, haftet sie den Nachbarn nach denselben zivilrechtlichen Regeln wie jeder andere. Der Anspruch ist kein Schadenersatz wegen Verschuldens, sondern ein Ausgleich aus dem Nachbarrecht. Die Wiederherstellung in Natur ist nur dann zumutbar, wenn sie dem Zerstörten wirtschaftlich gleichwertig ist.
Wer sein Grundstück vertieft, muss dafür sorgen, dass Ihr Boden oder Gebäude die nötige Stütze behält, und diese wiederherstellen, wenn sie nicht mehr ausreicht. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. In erster Linie ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Ist das untunlich, bleibt Ihnen der Ersatz der Wertminderung.
Nein. Niemand darf sein Grundstück so tief ausgraben, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die nötige Stütze verliert, es sei denn, er sorgt für eine ausreichende andere Befestigung. Das gilt auch für Arbeiten unter der Erde, etwa wenn beim Abbruch die Kellerdecke entfernt wird und dadurch die Fundamente nachgeben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 07.09.2016, 3 Cg 198/11s-94
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 15.12.2016, 3 R 148/16d-101
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364a ABGB § 364b ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
18 Absätze, 2.041 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.03.2017
Geschäftszahl
1Ob30/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Helga S*****, und 2. Dr. Günther S*****, beide vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG, Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, Wien, und 2. A***** AG, *****, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 83.076 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 3 R 148/16d-101, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. September 2016, GZ 3 Cg 198/11s-94, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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