OGH 4 Ob 29/17v
Worum es ging: Genügt es, im Prozess nur eine Täuschung zu behaupten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht immer. Wer behauptet, getäuscht worden zu sein, macht damit nur dann auch einen Irrtum geltend, wenn sein Tatsachenvorbringen die Voraussetzungen dafür trägt. Stellt sich heraus, dass beide Seiten gemeinsam geirrt haben, müssen Sie das eigens geltend machen, denn das ist mit der Behauptung einer Täuschung nicht vereinbar.
Entscheidend ist, wie Sie sich ohne den Irrtum verhalten hätten. Der Irrtum ist wesentlich, wenn Sie den Vertrag ohne ihn gar nicht geschlossen hätten.
Von einem gemeinsamen Irrtum spricht man nur dann, wenn beide Vertragspartner demselben Irrtum unterliegen. Irrt sich nur einer von beiden, liegt kein gemeinsamer Irrtum vor.
Nein. Haben sich beide Seiten über etwas Wesentliches am Geschäft geirrt, ist der Vertrag unverbindlich, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der andere muss den Irrtum also nicht veranlasst haben. Der Vertrag kann dann aufgehoben oder angepasst werden; heben ihn beide einvernehmlich auf, braucht es keine Klage.
Nein. Der Satz, Sie stützten Ihre Klage auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, hilft Ihnen nicht. Sie müssen jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Ohne dieses Vorbringen kann das Gericht einen anderen Rechtsgrund nicht heranziehen.
Nein. Wesentlich ist Ihr Irrtum, wenn Sie das Geschäft ohne ihn gar nicht geschlossen hätten; unwesentlich, wenn Sie es nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Wird der Vertrag im zweiten Fall angepasst, entsteht genau jener Vertrag, den Sie ohne Irrtum ohnehin geschlossen hätten.
Wollen Sie einen Vertrag wegen Irrtums anfechten, müssen Sie schildern, dass Ihr Irrtum wesentlich war. Außerdem müssen Sie darlegen, dass die Gegenseite den Irrtum veranlasst hat, ihn erkennen musste oder dass er rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 04.08.2016, 13 C 423/15k-22
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.11.2016, 4 R 230/16a-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Geschäftszahl
4Ob29/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* D*, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J* B*, vertreten durch Lorenz & Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 7.200 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. November 2016, GZ 4 R 230/16a-30, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 4. August 2016, GZ 13 C 423/15k-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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