OGH 3 Ob 35/17v
Worum es ging: Kann ich trotz Gewährleistungsverzicht wegen Irrtums anfechten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja, ein Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung wegen Irrtums nicht schon aus. Wurde jedoch die Haftung für einen bestimmt bezeichneten Umstand ausgeschlossen, können Sie sich auch nicht mehr auf einen Irrtum darüber berufen. Eine Irreführung durch Personen, die für die andere Seite tätig waren, muss diese sich zurechnen lassen.
Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.
Ja. Sie dürfen zusätzlich zu Ihrem Hauptbegehren ein Hilfsbegehren für den Fall stellen, dass das Hauptbegehren abgewiesen oder zurückgewiesen wird. Voraussetzung ist, dass dasselbe Gericht auch für dieses Begehren zuständig und die gewählte Verfahrensart zulässig ist.
Über ein Hilfsbegehren wird nur verhandelt und entschieden, wenn Ihrem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Sie können es bereits in der Klage oder auch später im Verfahren erheben. Es muss ebenso wie das Hauptbegehren zweifelsfrei erkennen lassen, was und in welchem Umfang Sie verlangen, bei einer Rechtsgestaltung auch, ab wann.
Ja, das ist grundsätzlich keine Änderung der Klage. Stützen Sie den Hilfsantrag aber auf andere Tatsachen als Ihr Hauptbegehren, liegt doch eine Klageänderung vor. Diese muss das Gericht dann eigens zulassen.
Ja. Sie können neben Ihrem ersten Begehren ein weiteres nur für den Fall stellen, dass das erste erfolglos bleibt. Die beiden Ansprüche dürfen sich auf dieselben Gründe stützen, sie dürfen einander aber auch widersprechen oder sogar ausschließen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 12.01.2017, 2 R 153/16s-33
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Geschäftszahl
3Ob35/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. F*, vertreten durch Dr. Walter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Mag. S*, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 50.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2017, GZ 2 R 153/16s-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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