OGH 2 Ob 36/17h
Worum es ging: Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.
Wo das Gesetz hoheitliches Handeln zwingend vorsieht, darf eine Gemeinde die Pflicht nicht stattdessen in einem Vertrag begründen. Für Grundstücke außerhalb des Gemeindegebiets, die an das Kanalnetz angeschlossen sind, gilt das nicht. Dort handelt die Gemeinde nach Privatrecht.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.
Ja. Der Sozialversicherungsträger darf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer einer GmbH vor dem ordentlichen Gericht geltend machen, wenn dieser allgemeine Gläubigerschutzbestimmungen verletzt hat. Dass er die Beiträge auch über einen Haftungsbescheid im Verwaltungsweg hätte hereinbringen können, macht den Rechtsweg nicht unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 08.11.2016, 5 Cg 110/16z-10
- Oberlandesgericht Linz, 19.12.2016, 3 R 156/16f-14
Zitierte Paragrafen
ASVG § 111 ASVG § 114 ASVG § 410 ASVG § 58 ASVG § 67 JN Art. 18 § 1 StGB § 153c StGB § 153d ZPO § 261
Entscheidungstext
41 Absätze, 11.996 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Geschäftszahl
2Ob36/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** F***** A*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschick, LL.M., Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen 35.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Dezember 2016, GZ 3 R 156/16f-14, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 8. November 2016, GZ 5 Cg 110/16z-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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