Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (140 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Begehren auf Verlängerung eines Pachtvertrags über einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.OGH 5 Ob 169/25a, 12.03.2026
- Hier: Begehren der antragstellenden Wohnungseigentümer, das darauf abzielte, die für ihren behördlichen Antrag gemäß § 129 Abs 1a BauO für Wien erforderlichen Zustimmungserklärungen zu erhalten.OGH 5 Ob 150/25g, 30.10.2025
- Hier: Begehren auf Herausgabe eines von der Bezirkshauptmannschaft abgenommenen und von Tierschutzverein weitervermittelten Schlittenhundes.OGH 1 Ob 161/24v, 24.10.2024
- Es ist auf den Wortlaut des Klagebegehrens und den in der Klage behaupteten Sachverhalt abzustellen.OGH 2 Ob 36/17h, 27.04.2017
- Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen.OGH 7 Ob 131/16i, 09.11.2016
Alle 42 Ergänzungen anzeigen
- Hier stützt sich die Klägerin nach ihrem Vorbringen auf einen vertraglich mit dem Beklagten vereinbarten Anspruch auf Abgeltung ihres Schenkungspflichtteils und nicht auf eine eheliche Vorwegvereinbarung iSd § 97 EheG; daher streitiges Verfahren.OGH 1 Ob 35/16b, 31.03.2016
- Hier: Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB.OGH 10 Ob 19/15i, 24.03.2015
- Hier: Über die Frage der Zustimmung zum Antrag auf baubehördliche Bewilligung auf Grundlage eines Kaufvertrags ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.OGH 5 Ob 106/14w, 23.10.2014
- Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet.OGH 5 Ob 106/14w, 23.10.2014
- Hier: Zu inneren Angelegenheiten der Kirche iSv Art 15 StGG.OGH 4 Ob 160/11z, 20.12.2011
- Hier: § 8 VereinsG 2002.OGH 4 Ob 99/11d, 22.11.2011
- Hier: § 47 Abs 2 sbg EinforstungsrechteG.OGH 4 Ob 102/10v, 13.07.2010
- Macht der Kläger nach dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs allein maßgeblichen Inhalt der Klage einen vom Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen unabhängigen privatrechtlichen Anspruch (hier: Eigentumsfreiheitsklage) geltend, für dessen Bestehen ein Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern nicht denknotwendige Voraussetzung ist, kann die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht darauf gestützt werden, dass eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringende Verpflichtung iSd § 21 Abs 2 ElWOG vorliege.OGH 4 Ob 131/09g, 08.09.2009
- Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben mit der zulässigen Verfahrensart oder überhaupt der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags nichts zu tun.OGH 5 Ob 241/08i, 25.11.2008
- Der Rechtsweg ist auch ausgeschlossen, wenn zwar ein privatrechtlicher Eingriff behauptet wird, das Begehren auf Unterlassung aber zeigt, dass in Wahrheit der beklagten Partei hoheitliches Handeln untersagt werden soll.OGH 1 Ob 34/07t, 11.09.2007
- Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hängt davon ab, ob ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht ausdrücklich durch das Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird.OGH 2 Ob 80/06p, 12.06.2006
- Hier: Wildschäden.OGH 7 Ob 135/02g, 08.07.2002
- Auch amtliches Wissen und Feststellungen, die das Gericht aufgrund bereits durchgeführter Beweise getroffen hat, sind für diese Frage ohne Belang.OGH 7 Ob 135/02g, 08.07.2002
- Hier: Kläger stützt seinen Anspruch auf ein von der Verwaltungsbehörde eingeräumtes Benützungsrecht gemäß § 29b StVO).OGH 2 Ob 8/02v, 28.01.2002
- Hier: Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen auf vollstreckbare Unterhaltsrückstände ohne Zusammenhang mit einem Unterhaltsleistungsbegehren gehört ins außerstreitige Verfahren.OGH 1 Ob 202/00p, 29.08.2000
- Ohne Einfluss ist es, was der Gegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist.OGH 2 Ob 46/98y, 23.04.1998
- Hier: § 37 MRG.OGH 5 Ob 61/98a, 24.03.1998
- Beziehungsweise des Antragstellers.OGH 1 Ob 35/97x, 25.02.1997
- Hier: Außerstreitverfahren; stellt sich dabei heraus, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch deswegen nicht gegeben ist, weil der unterhaltsrechtliche Begriff des Sonderbedarfes den geltend gemachten Anspruch nicht deckt, so führt dies zur Abweisung des bloß unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Antrages.OGH 5 Ob 2257/96i, 28.08.1996
- Für die Beurteilung, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, sind der Inhalt des Entscheidungsbegehrens und das Sachvorbringen maßgeblich.OGH 8 Ob 615/91, 19.12.1991
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 271/89, 27.09.1989
- Ob ein Rechtsschutzantrag im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren abzuhandeln ist, muss nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen beurteilt werden.OGH 5 Ob 154/86, 14.10.1986
- Es ist vom Antragsinhalt auszugehen.OGH 6 Ob 16/84, 06.09.1984
- Unberechtigter Eingriff in das Eigentumsrecht (§ 523 ABGB) beziehungsweise Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB).OGH 7 Ob 600/84, 12.07.1984
- Hier: Antrag auf Benützungsregelung.OGH 4 Ob 590/83, 22.05.1984
- Nachbarrechtlicher UnterlassungsanspruchOGH 2 Ob 512/82, 23.03.1982
- Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet und ob der behauptete Anspruch begründet ist.OGH 1 Ob 37/81, 07.10.1981
- Klage gegen einen Dritten wegen Beschädigung eines Zaunes, hinsichtlich dessen die Kläger gegenüber einer Bringungsgemeinschaft erhaltungspflichtig sind.OGH 6 Ob 587/79, 02.05.1979
- Keine rechtswidrige und schuldhafte Beeinträchtigung.OGH 1 Ob 21/78, 15.12.1978
- Bringungsrecht auf Alpweg.OGH 4 Ob 568/78, 28.11.1978
- WasserrechtOGH 1 Ob 26/77, 05.04.1978
- Prozessvorbringen der beklagten Partei als erweiterte Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges.OGH 4 Ob 520/77, 17.05.1977
- Nach Konkurseröffnung erhobene Klage zulässige Absonderungsklage oder unzulässige persönliche Klage gegen den Gemeinschuldner.OGH 2 Ob 544/76, 23.09.1976
- Die das Verfahren einleitenden Parteienbehauptungen entscheiden.OGH 7 Ob 267/75, 30.01.1976
- Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges.OGH 7 Ob 29/74, 21.02.1974
- Die Entscheidungsbefugnis des Zivilgerichtes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung nicht die Zivilgerichte zuständig sind.OGH 8 Ob 217/72, 19.12.1972
- Es kommt auf die Natur des erhobenen Anspruches, auf den Inhalt, nicht auf den Wortlaut des Begehrens an.OGH 4 Ob 339/71, 07.09.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005896 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 140.
- OGH 7 Ob 14/26y, 25.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 169/25a, 12.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 150/25g, 30.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 99/25i, 13.08.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 80/25p, 25.06.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 161/24v, 24.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 63/23i, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.
In der Klage müssen Sie die Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, selbst vorbringen. Ein bloßer Hinweis auf beigelegte Urkunden reicht dafür nicht aus.