OGH 5 Ob 11/17d
Worum es ging: Kann ich pfänden, was nur zum Schein verkauft wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wer im Vertrauen auf einen nur zum Schein geschlossenen Vertrag Rechte erwirbt, wird geschützt. Dieser Schutz gilt auch, wenn Sie die Rechte im Weg der Zwangsvollstreckung erwerben, etwa durch Pfändung und Überweisung einer Forderung. Voraussetzung ist, dass Sie im Vertrauen darauf tatsächlich etwas unternommen haben.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Ein außerordentliches Rechtsmittel wird nicht schon deshalb behandelt, weil Sie behaupten, die Entscheidung sei nichtig. Es kommt darauf an, ob tatsächlich eine Nichtigkeit vorliegt.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 22.02.2016, 42 Cg 4/14z-23 bestätigt wurde
- Oberlandesgericht Wien, 30.11.2016, 2 R 69/16f-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 916 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.359 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Geschäftszahl
5Ob11/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Pistotnik & Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Malainer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Heinrich S*****, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 561.798,20 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. November 2016, GZ 2 R 69/16f-27, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Februar 2016, GZ 42 Cg 4/14z-23 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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