Kann ich pfänden, was nur zum Schein verkauft wurde?
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Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1954)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim Schutz des gutgläubigen Dritten iSd § 916 Abs 2 ABGB ist darauf abzustellen, dass der Dritte im Vertrauen auf ein Scheingeschäft Rechte erwirbt, also eine Vertrauensdisposition tatsächlich vorgenommen hat. Dem rechtsgeschäftlichen Erwerb von Rechten durch den Dritten ist ein solcher auf exekutivem Weg – etwa durch Pfändung und Überweisung der Forderung aus dem Scheingeschäft – gleichgestellt.OGH 5 Ob 11/17d, 04.05.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000830 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 11/17d, 04.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 916
- Exekutionsordnung (EO) § 37 · Widerspruch Dritter
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Recht darf nur gepfändet werden, wenn es dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich zusteht. Wie weit dieses Recht im Einzelnen reicht, spielt für die Bewilligung dagegen keine Rolle.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können an Ihrem Vermögen keine Pfand- oder Befriedigungsrechte mehr erworben werden. Das gilt für alle Arten solcher Rechte.