Genügt die Behauptung der Nichtigkeit für mein Rechtsmittel?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ein außerordentliches Rechtsmittel wird nicht schon deshalb behandelt, weil Sie behaupten, die Entscheidung sei nichtig. Es kommt darauf an, ob tatsächlich eine Nichtigkeit vorliegt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Das außerordentliche Rechtsmittel ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird (hier: keine Nichtigkeit, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels überprüfbar verneint wurde).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: behaupteter Verstoß der Geschäftsverteilung des Berufungsgerichts gegen Art 87 Abs 3 B-VG.OGH 4 Ob 215/24g, 29.09.2025
- Andernfalls könnte allein durch die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrunds die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 1 ZPO umgangen werden.OGH 9 Ob 49/08h, 09.07.2008
- Die behauptete Nichtigkeit könnte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nur begründen, wenn sie tatsächlich vorläge.OGH 3 Ob 58/05h, 24.11.2005
- Die unbegründete Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes führt nicht dazu, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.OGH 2 Ob 320/99v, 18.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043067 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 26.
- OGH 4 Ob 215/24g, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 196/24w, 23.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 220/18s, 17.01.2019, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 74/17i, 28.06.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 11/17d, 04.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 29/16d, 21.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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