OGH 5 Ob 78/17g
Worum es ging: Darf mich das Gericht strafen, obwohl ich kein Einkommen habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Beugestrafe soll den Anordnungen des Gerichts Nachdruck verleihen. Dass Sie kein eigenes Einkommen haben, hindert die Verhängung nicht, weil daraus noch nicht folgt, dass die Strafe nicht eingebracht werden kann.
Wird gegen Sie eine Geldbuße als Zwangsmittel verhängt, gilt die sonst übliche Wertgrenze für Rechtsmittel nicht. Sie können eine solche Geldbuße also unabhängig von ihrer Höhe bekämpfen.
Nein. Bei einer Ordnungs- oder Beugestrafe geht es nicht bloß um Geld, sondern um die Bestrafung selbst. Solche Entscheidungen sind nicht rein vermögensrechtlich. Die Wertgrenzen für Rechtsmittel stehen einer Anfechtung daher nicht entgegen.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg, 20.12.2016, 1 Ps 434/15s-31
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 10.03.2017, 21 R 51/17x-49
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 106b AußStrG § 110 AußStrG § 58 AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 79
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Geschäftszahl
5Ob78/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj E*****, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter V*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 10. März 2017, GZ 21 R 51/17x-49, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 20. Dezember 2016, GZ 1 Ps 434/15s-31, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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