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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 71/17b

Worum es ging: Wann kann ich bis zum Höchstgericht weitergehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.

Nein. Das Gericht kann eine Vertretungshandlung nur so genehmigen, wie sie ihm vorgelegt wurde, oder die Genehmigung verweigern. Eine Genehmigung, die nur mit Einschränkungen erteilt wird, gilt nicht einmal als teilweise Genehmigung.

Nein. Die Erklärung, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, müssen Sie selbst abgeben, und Sie müssen dafür einsichts- und urteilsfähig sein. Fehlt diese Einsicht oder wollen Sie nicht, kann weder ein Vertreter noch das Gericht Ihr Einverständnis ersetzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 21 ABGB § 268 AußStrG § 62 ZPO § 6a

Entscheidungstext

31 Absätze, 12.340 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Geschäftszahl

5Ob71/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 15. Jänner 1953 geborenen Irmgard J*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt, Judenburgerstraße 1, 8580 Köflach, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. März 2017, GZ 1 R 63/17t, 1 R 64/17i-83, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Voitsberg vom 27. Jänner 2017 abgeändert (GZ 13 P 43/15a-76) bzw bestätigt (GZ 13 P 43/15a-77) wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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