OGH 2 Ob 116/17y
Worum es ging: Muss ich mir Mitschuld anrechnen lassen, wenn niemand sie einwendet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.
Beweisen muss es derjenige, der sich darauf beruft. Bleibt etwas unklar, geht das zu seinen Lasten. Steht fest, dass beide Beteiligten etwas falsch gemacht haben, wird nur berücksichtigt, was auch erwiesen ist; offene Punkte führen nicht zwingend zu einer Teilung je zur Hälfte.
Ja. Das Einsteigen in ein Fahrzeug gehört zum Betrieb. Verunglücken Sie dabei, greift die strenge Haftung des Halters. Vorausgesetzt ist aber, dass sich gerade eine für das Fahrzeug typische Gefahr verwirklicht hat.
Ja. Schließt sich eine Tür während des Einsteigens, auch nur beim Zusammentreffen ungünstiger Umstände, weist sie einen Fehler in der Beschaffenheit auf. Der Halter kann sich dann nicht darauf berufen, der Unfall sei unabwendbar gewesen.
Der Halter des Fahrzeugs. Bleibt offen, ob ein Umstand den Unfall verursacht hat, geht diese Unklarheit zu seinen Lasten. Sie müssen aber nachweisen, dass Ihr Schaden überhaupt durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist.
Der Halter. Er muss beweisen, dass ein unabwendbares Ereignis vorlag oder dass sein Fahrzeug nicht ursächlich war. Bleiben Zweifel, gehen sie zu seinen Lasten; bei mehreren möglichen Abläufen wird von der für den Geschädigten günstigsten Möglichkeit ausgegangen.
Bleiben wesentliche Einzelheiten des Unfallhergangs unaufklärbar, geht das zulasten des Halters. Auch wenn offen bleibt, ob ein bestimmter Umstand für den Unfall ursächlich war, wirkt sich das gegen ihn aus. Ein bloß denkmöglicher Ablauf reicht dafür aber nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 25.01.2017, 9 Cg 31/15a-24
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.03.2017, 2 R 30/17w-28
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
44 Absätze, 17.198 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Geschäftszahl
2Ob116/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** C*****, vertreten durch Mag. Thomas Christl, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Jörg Tockner und Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, wegen (eingeschränkt) 13.428,95 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. März 2017, GZ 2 R 30/17w-28, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 25. Jänner 2017, GZ 9 Cg 31/15a-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Teil- und Teilzwischenurteil lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 11.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. April 2015 zu zahlen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).