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Was gilt, wenn der Unfallhergang nicht mehr geklärt werden kann?

günstig für Geschädigter betrifft Fahrzeughalter, Geschädigte, Versicherungen
Bleiben wesentliche Einzelheiten des Unfallhergangs unaufklärbar, geht das zulasten des Halters. Auch wenn offen bleibt, ob ein bestimmter Umstand für den Unfall ursächlich war, wirkt sich das gegen ihn aus. Ein bloß denkmöglicher Ablauf reicht dafür aber nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 27.02.2020 (47 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1967)

Nicht aufklärbare Ungewißheiten über wesentliche Einzelheiten des Unfallherganges gehen zu Lasten des Halters.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058992 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 47.

Genannte Normen

EKHG §9 Abs2 E

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

günstig für Schädiger Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen

Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.

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