Was gilt, wenn der Unfallhergang nicht mehr geklärt werden kann?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 27.02.2020 (47 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1967)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zweifel über den Seitenabstand eines Kraftfahrzeuges zum Fahrbahnrand.OGH 2 Ob 159/99t, 01.07.1999
- Hier: SesselliftOGH 2 Ob 36/87, 25.08.1987
- Nicht jedoch bloß ein denkmögliches und demzufolge "ungeklärtes" Ereignis.OGH 2 Ob 175/82, 28.06.1982
- GefährdungshaftungOGH 8 Ob 316/81, 28.01.1982
- Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, gehen zu Lasten des Halters.OGH 2 Ob 371/70, 17.12.1970
- Bleibt ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalles ursächlich war, so geht dies zu Lasten des Halters.OGH 2 Ob 79/69, 18.04.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058992 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 47.
- OGH 2 Ob 214/19p, 27.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 155/17h, 24.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 116/17y, 20.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EKHG §9 Abs2 E
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.