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Wer muss das Verschulden des Unfallgegners beweisen?

günstig für Beklagter betrifft Unfallbeteiligte, Autofahrer, Kläger, Beklagte
Beweisen muss es derjenige, der sich darauf beruft. Bleibt etwas unklar, geht das zu seinen Lasten. Steht fest, dass beide Beteiligten etwas falsch gemacht haben, wird nur berücksichtigt, was auch erwiesen ist; offene Punkte führen nicht zwingend zu einer Teilung je zur Hälfte.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.01.2022 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (ZVR 1985/153; ZVR 1989/195 uva). Steht fest, daß beide Beteiligten eines Verkehrsunfalles ein Verschulden trifft, dann ist bei der Verschuldensabwägung nur auf die Verschuldenskomponenten Bedacht zu nehmen, die erwiesen sind, verbliebene Unklarheiten müssen hiebei außer Betracht bleiben und führen nicht notwendigerweise zu einer Aufteilung des Verschuldens zu gleichen Teilen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027310 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 8.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Beweislast für erloschene Ansprüche

Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Anspruch wieder erloschen ist, müssen Sie das selbst behaupten und beweisen. Das gilt etwa für die Zahlung, eine Stundung oder eine Vereinbarung, die den Anspruch beseitigt. Wer ein Recht geltend macht, muss nur beweisen, wie es entstanden ist.

günstig für Kläger Beweislast bei herabsetzenden Behauptungen

Derjenige, der sie aufgestellt hat. Wer über einen Mitbewerber herabsetzende Tatsachen verbreitet, trägt die Beweislast für deren Wahrheit, und zwar auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung. Der Wahrheitsbeweis gilt schon als erbracht, wenn er den wesentlichen Inhalt der Mitteilung bestätigt. Ist die Wahrheit bescheinigt, besteht kein Unterlassungsanspruch.

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