OGH 9 Ob 35/17p
Worum es ging: Kann ich die Entscheidung über die Prozesskosten weiter bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.
Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.
Nein. Dass die strittige Rechtsfrage sich auf die Kostenentscheidung der ersten Instanz auswirken könnte, macht die Revision für sich allein noch nicht zulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt ist jedenfalls unanfechtbar.
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Ja. Hängt Ihr Kreditzins von einem Referenzzinssatz ab, muss die Bank auch einen negativen Wert dieses Zinssatzes berücksichtigen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung darf sie ihn nicht einfach mit null ansetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Eisenstadt, 08.06.2016, 15 C 329/15y-13
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 17.03.2017, 13 R 158/16g-20
Zitierte Paragrafen
KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519
Entscheidungstext
46 Absätze, 12.778 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Geschäftszahl
9Ob35/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.642,47 EUR und Feststellung (Streitwert insgesamt 11.642,47 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 10.000 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 11.642,47 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 17. März 2017, GZ 13 R 158/16g-20, mit dem den Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 8. Juni 2016, GZ 15 C 329/15y-13, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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