OGH 3 Ob 108/17d
Worum es ging: Können Provisionsvorschüsse eines Handelsvertreters gepfändet werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch Vorschüsse zählen zu den laufenden Bezügen eines Handelsvertreters. Hat er nach Eingang der Aufträge sofort Anspruch darauf, können diese Beträge gepfändet werden.
Gepfändet werden können nicht nur Gehälter. Zu den laufenden Bezügen zählen alle Leistungen, die Ihnen aus einem dauernden Vertragsverhältnis oder aus einem einheitlichen Rechtsgrund regelmäßig zufließen. Auf welche Art von Rechtsverhältnis das zurückgeht, spielt keine Rolle.
Ja. Laufende, immer wiederkehrende Tantiemen, die ein Komponist aus seinem Rechtsverhältnis zur Verwertungsgesellschaft bezieht, unterliegen der Pfändung. Sie werden wie andere wiederkehrende Bezüge behandelt.
Ja. Ein Gläubiger kann Mietzinse und Kautionen auch dann pfänden, wenn sie erst in Zukunft fällig werden. Nur soweit das Mietrechtsgesetz die Exekution ausdrücklich beschränkt, ist das nicht möglich. Ein einziger Pfändungsakt erfasst dabei auch die künftigen Beträge.
Ja. Provisionen können auch dann gepfändet werden, wenn Sie nicht angestellt sind. Entscheidend ist, dass Sie sie regelmäßig und fortlaufend aus einem dauernden Vertragsverhältnis beziehen.
Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 16.11.2016, 12 E 2383/16w-2
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 30.03.2017, 47 R 386/16m-10
Zitierte Paragrafen
EO § 294 EO § 299 EO § 74 MRG § 42
Entscheidungstext
38 Absätze, 9.119 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Geschäftszahl
3Ob108/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. mj V*****, 2. mj K*****, beide vertreten durch ihre Mutter Dr. U*****, diese vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. J*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen 16.550 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. März 2017, GZ 47 R 386/16m-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 16. November 2016, GZ 12 E 2383/16w-2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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