Werde ich gehört, bevor die Zwangsvollstreckung bewilligt wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (87 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Darlegung des rechtlichen Standpunktes durch den Schuldner bereits im eigenen Rechtsmittel vor dem Rekursgericht.OGH 8 Ob 83/19t, 25.10.2019
- Meistbotsverteilung.OGH 3 Ob 23/18f, 27.06.2018
- Eine Veranlassung, dem Gegner dennoch die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung einzuräumen, bestand im konkreten Fall nicht, hatte er doch seinen Rechtsstandpunkt bereits im vom Erstgericht abgewiesenen Antrag und in seinem Rekurs gegen den abweisenden erstinstanzlichen Beschluss dargelegt.OGH 8 Ob 48/18v, 27.04.2018
- Bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung handelt es sich nicht (unmittelbar) um eine Entscheidung über einen Einstellungsantrag iSd § 65 Abs 3 Z 2 EO, auch wenn die Stattgebung eines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung gemäß § 54e EO zur Einstellung des Exekutionsverfahrens führt.OGH 3 Ob 100/17b, 07.06.2017
- Hier: Delegierungsantrag.OGH 3 Ob 25/16x, 16.03.2016
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Einseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens.OGH 3 Ob 41/15y, 20.05.2015
- Jetzt ausdrücklich § 65 Abs 3 EO (ZVN 2009).OGH 3 Ob 153/09k, 30.09.2009
- Sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren.OGH 3 Ob 145/09h, 26.08.2009
- Die nicht gebotene Revisionsrekursbeantwortung ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen.OGH 3 Ob 181/07z, 23.10.2007
- Hier: Da kein Grund für die Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung vorliegt, hat die betreibende Partei deren Kosten selbst zu tragen.OGH 3 Ob 64/07v, 23.05.2007
- Die Möglichkeit zur nachträglichen Zulassung des Revisionsrekurses bei einem Entscheidungsgegenstand zwischen 4.000 und 20.000 Euro bildet nur ein „Notventil", um einem versehentlich fehlerhaften Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abzuhelfen. Sie bezweckt nicht, eine allenfalls gebotene Anhörung des Rekursgegners usuell in das Revisionsrekursverfahren zu verschieben, um so eine Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens generell zu vermeiden.OGH 3 Ob 273/06b, 21.12.2006
- Hier: Rechtsmittelbeantwortung freigestellt (komplexe Rechtslage).OGH 3 Ob 177/06k, 13.09.2006
- Im Aufschiebungsverfahren ergeht „eine weniger wichtige Entscheidung als die Bewilligung der Exekution", sodass eine Rechtsmittelbeantwortung nur dann in Betracht kommt, wenn sie der Oberste Gerichtshof im Einzelfall für geboten hält.OGH 3 Ob 177/06k, 13.09.2006
- Die Kompetenz zur Zurückweisung einer Revisionsrekursbeantwortung steht dem Erstgericht nicht zu.OGH 3 Ob 142/06p, 27.06.2006
- Hier: Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung an die betreibende Partei, weil sie sonst keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den Einwänden des erst in dritter Instanz ins Verfahren einbezogenen Verpflichteten zu äußern.OGH 3 Ob 217/05s, 26.04.2006
- Einseitigkeit des Exekutionsbewilligungs-/Strafantragsverfahrens.OGH 3 Ob 302/04i, 26.01.2005
- Hier hielt der Oberste Gerichtshof eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten, weil neue rechtliche Aspekte im Revisionsrekurs vorgetragen wurden.OGH 3 Ob 64/04i, 21.07.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118686 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 87.
- OGH 3 Ob 84/26p, 23.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 168/25i, 27.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 97/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 51/24v, 26.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 98/23t, 25.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 26/21p, 24.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 2/20w, 27.05.2020
- OGH 3 Ob 108/17d, 04.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 65 · Rekurs
- EO § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 521a
- ZPO § 528
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zahlen Sie aufgrund eines Urteils, das noch bekämpft werden kann, ist das erkennbar nur für den Fall gemeint, dass dieses Urteil hält. Wird es später aufgehoben oder der Anspruch aberkannt, können Sie das Gezahlte zurückfordern; eine bewilligte Zwangsvollstreckung ist auf Ihren Antrag einzustellen.
Solange noch keine Vollstreckung läuft, können Sie feststellen lassen, dass die rechtskräftig zugesprochene Forderung erloschen ist. Wird während dieses Verfahrens die Vollstreckung bewilligt, bleibt Ihr rechtliches Interesse bestehen. Auf eine Gegenrechnung, die Sie schon im früheren Verfahren hätten vornehmen können, dürfen Sie die Klage aber nicht stützen.