Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 294

Pfändung § 294. (1)Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution dem Drittschuldner zu verbieten, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich hat das Gericht dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung und über ein allfälliges für diese bestelltes Pfand sowie insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzuteilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen. (2)Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote sowie den Auftrag und die Mitteilungen nach Abs. 1 hinsichtlich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Forderungen mitzuteilen. Er kann den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 301 auffordern. Der Verwalter hat das Gericht und den betreibenden Gläubiger von der von ihm vorgenommenen Pfändung der Forderungen zu verständigen. (3)Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Wird das Zahlungsverbot einem Konzernunternehmen zugestellt, das nicht Schuldner der im Exekutionsantrag genannten Forderung ist und ist Schuldner dieser Forderung ein anderes Unternehmen im selben Konzern, so ist der Empfänger des Zahlungsverbots berechtigt, dieses und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterzuleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen. (4)Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, dass die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wird die Zwangsvollstreckung eingestellt und werden die bisherigen Schritte aufgehoben, muss der Arbeitgeber oder die Bank bereits ausgezahlte Beträge nicht zurückholen, und der Gläubiger muss sie nicht im Exekutionsverfahren zurückerstatten. Sie haben aber einen Anspruch auf Rückzahlung, weil der Grund für das Behalten weggefallen ist.

Ist Ihre Forderung gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, darf grundsätzlich nur mehr er sie gegen den Drittschuldner geltend machen. Für eine eigene Klage fehlt Ihnen in diesem Umfang die Berechtigung.

Ja. Durch die Pfändung ändert sich Ihre Stellung als Drittschuldner nicht. Sie können dem Gläubiger alle Einwendungen und Gegenansprüche entgegenhalten, die Ihnen schon vor der Pfändung zustanden, und mit vorher bestehenden Forderungen aufrechnen.

Ja. Auch Forderungen, die noch von einer Bedingung abhängen, können gepfändet werden, wenn der Rechtsgrund schon vorliegt oder der zugrunde liegende Sachverhalt zum Teil verwirklicht ist. Klagen kann der Gläubiger gegen den Drittschuldner allerdings erst, wenn die Forderung unbedingt und fällig geworden ist.

Ja. Provisionen können auch dann gepfändet werden, wenn Sie nicht angestellt sind. Entscheidend ist, dass Sie sie regelmäßig und fortlaufend aus einem dauernden Vertragsverhältnis beziehen.

Ja. Ein Anspruch, mit dem Sie sich später bei einem anderen zurückholen können, was Sie für ihn gezahlt haben, kann gepfändet werden. Er wird als bedingte Forderung behandelt, weil der Rechtsgrund und der begründende Sachverhalt schon zum Teil vorliegen.

Solange die Versicherung Sie nur von Kosten freistellen muss, kann dieser Anspruch nicht gepfändet werden. Erst wenn Sie die Kosten selbst bezahlt haben, wird daraus ein Anspruch auf Rückersatz von Geld. Dieser Anspruch ist dann pfändbar.

Nein. Das Gericht, das die Pfändung bewilligt, prüft nicht, ob die gepfändete Forderung wirklich besteht. Nur wenn sich das Gegenteil schon aus dem Antrag oder aus dem Akt ergibt, wird der Antrag abgewiesen. Ob die Forderung besteht, wird erst im Streit mit dem Drittschuldner geklärt.

Muss jemand einen Geldbetrag erlegen, wird das so durchgesetzt wie eine gewöhnliche Geldforderung. Die Regeln über das Erzwingen von Handlungen kommen dafür nicht zur Anwendung.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail