OGH 3 Ob 116/17f
Worum es ging: Bleibt mein Mietvertrag bei einer Zwangsversteigerung aufrecht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wer die Liegenschaft in der Zwangsversteigerung erwirbt, tritt mit dem Zuschlag in bestehende Mietverhältnisse ein; die Regel über die Einzelrechtsnachfolge im Eigentum gilt auch hier. Von einem Bieter kann erwartet werden, dass er sich vorher über den Inhalt der Mietverträge zu informieren versucht.
Wird im Mietvertrag vereinbart, dass Sie die Wohnung zur Gänze untervermieten oder weitergeben dürfen, ist das keine ungewöhnliche Nebenabrede.
Ja. Als Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag gilt nicht nur, was im schriftlichen Vertrag steht. Auch eine nachträgliche Absprache, die bloß durch Dulden zustande gekommen ist und Ihr Mietrecht erweitert, zählt dazu, selbst wenn sie mit dem schriftlichen Wortlaut nicht übereinstimmt.
Ungewöhnlich ist eine Zusatzvereinbarung dann, wenn sie bei vergleichbaren Mietobjekten und vergleichbaren Verträgen gar nicht oder nur äußerst selten getroffen wird. Es kommt also auf die Art des Mietobjekts und auf den Inhalt Ihres konkreten Vertrags an; maßgeblich sind objektive Erwägungen.
Ja, jedenfalls in der Großstadt. Ungewöhnlich ist eine Zusatzvereinbarung, die der typischen Interessenlage der Beteiligten nicht entspricht. Wird Ihnen zu einem schriftlichen Mietvertrag, der nur über die Wohnung geschlossen wurde, zusätzlich unentgeltlich ein Abstellplatz für das Auto überlassen, ist das im großstädtischen Raum ungewöhnlich.
Nein. Der neue Vermieter ist an den übernommenen Mietvertrag samt Nebenabreden gebunden, auch an ungewöhnliche, die er kannte oder kennen musste. Er muss deshalb auch für eine Umgehungsabsicht seines Vorgängers einstehen, die sich aus dem Vertrag ergibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 08.03.2017, 39 R 355/16v-29
Zitierte Paragrafen
MRG § 2 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.724 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Geschäftszahl
3Ob116/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Simone Maier-Hülle, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2017, GZ 39 R 355/16v-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).