Wann ist eine Zusatzvereinbarung im Mietvertrag ungewöhnlich?
betrifft Mieter, Vermieter, Käufer einer Liegenschaft
Ungewöhnlich ist eine Zusatzvereinbarung dann, wenn sie bei vergleichbaren Mietobjekten und vergleichbaren Verträgen gar nicht oder nur äußerst selten getroffen wird. Es kommt also auf die Art des Mietobjekts und auf den Inhalt Ihres konkreten Vertrags an; maßgeblich sind objektive Erwägungen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 07.09.2021 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede kommt es auch auf die Art des Mietgegenstandes und den Inhalt des konkreten Vertrages an. Ungewöhnlich ist eine Nebenabrede, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG stellt keine ungewöhnliche Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG dar.OGH 6 Ob 127/14s, 17.09.2014
- Ein Verzicht auf alle gesetzlichen Kündigungsgründe stellt eine ungewöhnliche Nebenabrede dar.OGH 5 Ob 102/09z, 10.11.2009
- Hier: Höhe der Barkaution.OGH 8 Ob 122/00z, 25.01.2001
- Etwa weil kein Bedürfnis nach einer solchen Vereinbarung besteht oder weil sie der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht.OGH 7 Ob 1699/95, 08.11.1995
- Hier: Verzicht auf den tatsächlich verwirklichten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Kündigungstatbestand.OGH 8 Ob 531/93, 25.03.1993
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Für die Beurteilung der Frage der Unüblichkeit sind grundsätzlich objektive Erwägungen maßgebend.OGH 7 Ob 557/89, 06.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069562 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 1 Ob 124/21y, 07.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 116/17f, 04.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 2 · Haupt- und Untermiete
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