OGH 10 Ob 24/17b
Worum es ging: Welche Exekution muss aussichtslos sein, damit ich Vorschuss bekomme?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn das Gesetz beim Unterhaltsvorschuss auf die Aussichtslosigkeit einer Exekution abstellt, ist damit die Aussichtslosigkeit jener Exekutionsführung gemeint, die für den gewöhnlichen Vorschuss vorgesehen ist. Beide Bestimmungen meinen also denselben Vollstreckungsversuch.
Ein Unterhaltsvorschuss wegen aussichtsloser Eintreibung setzt voraus, dass diese Aussichtslosigkeit auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag besteht. Es genügt nicht, dass sie nur bei der Antragstellung gegeben war.
Bloße Zweifel reichen nicht. Nach der seit 2010 geltenden Fassung muss sich die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen schon aus der Aktenlage ergeben; ein gedachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird dabei nicht durchgeführt. Bis dahin kam es auf begründete Bedenken an, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein musste, dass die festgesetzte Unterhaltspflicht unangemessen ist.
Sie müssen die Voraussetzungen für den Vorschuss nur glaubhaft machen, nicht streng beweisen. Das Gericht muss auch ohne ausdrücklichen Antrag von sich aus tätig werden. Dazu gehört, dass es die nötigen Unterlagen beischafft, etwa Akten aus einem Verfahren zur Eintreibung.
Nur bei besonders gewichtigen Bedenken. Die Zweifel müssen so stark sein, dass die Festsetzung des Unterhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaltlich unrichtig ist. Bleibt offen, ob solche Bedenken bestehen, geht das zu Lasten des Bundes, der den Vorschuss gewährt. Ein Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen allein begründet solche Bedenken nicht.
Im Regelfall müssen Sie zuvor erfolglos versucht haben, den Unterhalt einzutreiben. Dieser Versuch fällt weg, wenn eine Eintreibung schon nach der Lage der Dinge für jedermann aussichtslos erscheint. Haben Sie es bereits erfolglos versucht, darf Ihnen der Vorschuss nicht mit dem Hinweis verweigert werden, Sie hätten den anderen Weg wählen müssen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 20.10.2016, 33 Pu 38/16z-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 22.11.2016, 44 R 511/16x-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 210 EO § 290a EO § 294 EO § 372
Entscheidungstext
33 Absätze, 10.045 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2017
Geschäftszahl
10Ob24/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Schramm, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am * 2007 geborenen T*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung für die Bezirke 14, 15 und 16, 1150 Wien, Gasgasse 8–10/1/3), über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2016, GZ 44 R 511/16x-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 20. Oktober 2016, GZ 33 Pu 38/16z-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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