OGH 5 Ob 106/17z
Worum es ging: Ermittelt das Gericht im Mietverfahren alles von selbst?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im besonderen Mietverfahren muss das Gericht nicht unbegrenzt von sich aus ermitteln. Es forscht nur so weit nach, wie die Parteien in erster Instanz den Sachverhalt ausreichend konkret vorgebracht haben.
Nein, in der Regel nicht. Sie müssen zwar keine förmliche Beweislast tragen, aber doch konkret behaupten, worum es geht. Wendet die Gegenseite nur einen bestimmten Punkt ein, hat das Gericht die übrigen nicht von sich aus zu prüfen.
Wer bei einer Abstimmung der Eigentümer familiär oder wirtschaftlich eng mit dem künftigen Vertragspartner verbunden ist, soll nicht mitentscheiden. Die Regel soll verhindern, dass fremde Interessen die Stimme lenken. Ob ein solcher Konflikt droht, hängt von der Nähe der Beziehung und vom Zweck des Geschäfts ab und wird im Einzelfall beurteilt.
Ein wirtschaftliches Naheverhältnis zum Geschäftspartner der Gemeinschaft, das zum Ausschluss vom Stimmrecht führt, besteht nicht nur bei einer Stellung als Gesellschafter oder Geschäftsführer. Auch Verflechtungen im Konzern und wirtschaftliche Beteiligungen sind zu prüfen, wenn sie auf gleichgerichtete und für die Gemeinschaft nachteilige Interessen schließen lassen. Sogar Abhängigkeiten aus einem Dienstvertrag oder aus ständiger Zusammenarbeit können darauf hindeuten.
Bei der Bestellung oder Abberufung des Verwalters ist ein Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er familiär oder wirtschaftlich mit dem Verwalter verbunden ist und dadurch Interessen der Gemeinschaft auf dem Spiel stehen. Zu prüfen ist stets, ob eine Verwaltung durch einen Strohmann droht. Gibt es dafür plausible Anhaltspunkte, genügt bereits ein schwächeres wirtschaftliches Naheverhältnis.
Stehen sich zwei Seiten mit gegenläufigen Interessen gegenüber, gelten auch dort die Regeln des streitigen Verfahrens. Jede Seite muss die Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich die für sie günstige Rechtslage ergibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 05.04.2016, 12 Msch 27/15x-17
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.12.2016, 38 R 192/16s-25
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
26 Absätze, 7.634 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Geschäftszahl
5Ob106/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. R* GmbH, *, 2. R* S*, 3. S* Y*, 4. K* S*, alle vertreten durch Mag. Barbara Bauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. M* E*, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Mag. M* G*, 3. F* G*, wegen § 24 Abs 6, § 30 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 4 WEG, über den Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 2016, GZ 38 R 192/16s-25, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. April 2016, GZ 12 Msch 27/15x-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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