Ermittelt das Gericht im Mietverfahren alles von selbst?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Antragsteller
Auch im besonderen Mietverfahren muss das Gericht nicht unbegrenzt von sich aus ermitteln. Es forscht nur so weit nach, wie die Parteien in erster Instanz den Sachverhalt ausreichend konkret vorgebracht haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach § 37 MRG gilt keineswegs unbeschränkt. Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine „genügende Konkretisierung“ durch die Parteien vorliegt, ist einzelfallabhängig.OGH 5 Ob 131/25p, 23.09.2025
- Die im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen.OGH 5 Ob 224/09s, 11.02.2010
- Der gerichtlichen Erhebungspflicht sind durch die Mitwirkungspflicht der Parteien Grenzen gesetzt.OGH 5 Ob 108/09g, 15.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070415 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 31/25g, 30.10.2025
- OGH 5 Ob 131/25p, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 29/24m, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 68/21t, 14.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 61/19k, 31.07.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 195/18i, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 106/17z, 20.07.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 227/16t, 23.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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