Prüft das Gericht auch Punkte, die niemand eingewendet hat?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Parteien
Nein, in der Regel nicht. Sie müssen zwar keine förmliche Beweislast tragen, aber doch konkret behaupten, worum es geht. Wendet die Gegenseite nur einen bestimmten Punkt ein, hat das Gericht die übrigen nicht von sich aus zu prüfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (31 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beschlussanfechtung nach § 29 WEG 2002.OGH 5 Ob 48/13i, 20.09.2013
- Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 4/10i, 27.05.2010
- Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt.OGH 5 Ob 145/08x, 26.08.2008
- Hier: Wendet der Antragsgegner ausschließlich mangelnde Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 10 MRG ein, hat das Gericht andere Formalerfordernisse nicht zu prüfen.OGH 5 Ob 75/05y, 12.07.2005
- Hier: Keine Prüfung der Unternehmereigenschaft im Sinn des § 16 Abs 1 Z 1 MRG ohne entsprechendes (Bestreitungs-)Vorbringen.OGH 5 Ob 180/04p, 14.09.2004
- Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht.OGH 5 Ob 311/98s, 22.12.1998
- Hier: § 46a Abs 3 MRG: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß § 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. Was allerdings das Nichtvorliegen von Tatsachen, wie das Fehlen einer Mietzinsvereinbarung im Sinne der Z 2 der genannten Bestimmung oder einer Vertragsänderung im Sinne der Z 3 betrifft, belastet diese Pflicht den Mieter.OGH 5 Ob 88/97w, 22.04.1997
- Hier: Die Antragstellerin stützt das Mietzinsanhebungsbegehren primär auf § 46a Abs 5 MRG, eventualiter auf § 46a Abs 4 MRG; Anleitungspflicht des Erstgerichtes gegeben.OGH 5 Ob 2038/96h, 28.01.1997
- Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht.OGH 5 Ob 151/95, 29.01.1996
- Hier: Prüfung der Berechtigung der für Bauverhandlung, Bauüberwachung und technische Büroleistungen geltend gemachten Forderungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung.OGH 5 Ob 94/93, 05.07.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070480 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 31.
- OGH 5 Ob 127/24y, 03.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 29/24m, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 68/21t, 14.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 168/18v, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 80/18b, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 81/18z, 12.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/18s, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 106/17z, 20.07.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 49/16s, 14.06.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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