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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.07.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 21/17d

Worum es ging: Zählt bei einem Gesetz nur der reine Wortlaut?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.

Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.

Eine Klausel, nach der Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rasch geltend gemacht werden, ist grundsätzlich zulässig. Sittenwidrig ist sie nur dann, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert.

Kollektivverträge können vorsehen, dass Ansprüche verfallen, wenn man sie nicht binnen einer bestimmten Frist geltend macht. Solche Klauseln sind aber unwirksam, wenn die Frist ohne sachlichen Grund unangemessen kurz ist und Ihnen die Durchsetzung damit übermäßig erschwert wird. Unwirksam sind sie auch, wenn sie zu Ihrem Nachteil von zwingenden gesetzlichen Fristen abweichen.

Wird eine Diskriminierung festgestellt, endet die Hemmung Ihrer Frist mit der Mitteilung darüber, wie die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Wird keine Diskriminierung festgestellt, endet sie mit dem Ende des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, in der Regel also mit der Zustellung des Gutachtens an Sie.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 6 ABGB § 1162d ABGB § 1489 AngG Art. 1 § 34

Entscheidungstext

61 Absätze, 19.718 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.2017

Geschäftszahl

9ObA21/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. J*****, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde M*****, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 13.427,60 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 2016, GZ 6 Ra 57/16y-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Mai 2016, GZ 30 Cga 132/15p-14, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.017,90 EUR (darin enthalten 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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