OGH 2 Ob 141/17z
Worum es ging: Wie gut muss ich mein Auto gegen fremde Nutzung sichern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Pflicht zur Sicherung darf nicht überspannt werden. Maßnahmen müssen möglich, zumutbar und auch als notwendig erkennbar sein. Ein versperrt in einem Hof abgestelltes Auto ist ausreichend gesichert, auch wenn der Hof zur Straße hin kein Tor hat.
Sehr streng. Der Halter muss bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun, was ihm zur Verhütung unbefugter Fahrten billigerweise zugemutet werden kann. Was im Einzelfall nötig ist, hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Die Schlüssel ständig bei sich zu tragen, wird nicht verlangt.
Ja. Nicht nur den Halter, sondern auch die beim Betrieb tätigen Personen treffen strengste Anforderungen, wenn es darum geht, eine unbefugte Fahrt zu verhindern.
Ja, sogar besonders sorgfältig. Wenn Sie damit rechnen müssen, dass Haushalts-, Familien- oder Betriebsangehörige unbefugt fahren, ist ein besonders hohes Maß an Vorsicht und Voraussicht verlangt. Autoschlüssel in einer unversperrten Lade bei freiem Zutritt vieler Personen reichen nicht.
Sehr streng: Sie müssen bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun, was Ihnen zugemutet werden kann; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Schon wer günstige Bedingungen für eine unbefugte Fahrt schafft, ermöglicht sie. Ob Sie mit der Benützung durch eine andere Person rechnen konnten, spielt keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 15.02.2017, 40 C 413/16z-27
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 19.04.2017, 4 R 89/17f-31
Zitierte Paragrafen
ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
42 Absätze, 9.700 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Geschäftszahl
2Ob141/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** B*****, vertreten durch Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. E***** B*****, 2. N***** K*****, und 3. (nunmehr) U***** AG, *****, die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei vertreten durch Mag. Claudia Egarter, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 14.365 EUR sA (Revisionsinteresse 11.865,40 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19. April 2017, GZ 4 R 89/17f-31, womit infolge Berufung der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15. Februar 2017, GZ 40 C 413/16z-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).