Wie streng ist die Pflicht, unbefugte Fahrten zu verhindern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 27.07.2017 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Trotz Kenntnis vom Fehlen einer gültigen Lenkerberechtigung ihres Ehegatten liegt kein Veschulden der Versicherungsnehmerin an der Ermöglichung der Schwarzfahrt vor, wenn diese mehrfach präventiv der Polizei „Sachwarzfahrten" meldete, auf Grund von Aggressionshandlungen des Ehegatten ihr gegenüber das Fahrzeugschloss nicht auswechselte und keine konkreten Hinweise hatte, dass der Ehegatte in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall mit dem Pkw gefahren sei.OGH 7 Ob 3/06a, 25.01.2006
- Es genügt in einer Diskothek, den Schlüssel in der Manteltasche aufzubewahren, sofern dieser nicht abgelegt oder in der Garderobe abgegeben wird.OGH 2 Ob 2396/96h, 12.12.1996
- Mangelhafte StartvorrichtungOGH 2 Ob 131/82, 21.09.1982
- MilitärpersonOGH 2 Ob 151/81, 20.10.1981
- Der Halter muß zwar nicht ständig die Autoschlüssel mit sich führen, doch hat er geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer unbefugten Benützung zu setzen, die ihm auch zumutbar sind.OGH 8 Ob 109/74, 08.10.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058440 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 27.
- OGH 2 Ob 141/17z, 27.07.2017, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
EKHG §6
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob ein Verhalten rechtswidrig war, misst sich an Verhaltensgeboten, die für die konkrete Situation im Vorhinein ausformuliert sind und die erforderliche Sorgfalt bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Schädiger keine völlig unerfüllbaren Sorgfaltspflichten auferlegt werden.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.