OGH 5 Ob 53/17f
Worum es ging: Berücksichtigt das Grundbuchsgericht, was es sonst weiß?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.
Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.
Ja. Bedenken gegen die Fähigkeit, über die Liegenschaft zu verfügen, können sich aus amtlichem, aber auch aus privatem Wissen der zuständigen Person ergeben, sofern sich das Hindernis objektiv überprüfen lässt. Solche Anhaltspunkte sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aus anderen Gerichtsakten stammen. Dass ein Notar keine Zweifel hatte, schließt diese Bedenken nicht aus.
Das Grundbuchsgericht darf Bedenken gegen eine Eintragung aus allen Tatsachen ableiten, die ihm bekannt geworden sind. Eine fehlende Vollmacht kann daher auch dann aufgegriffen werden, wenn sie erst im Rechtsmittel angesprochen wird. Voraussetzung ist, dass sich der Mangel schon aus den mit dem Gesuch vorgelegten Urkunden ergibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 02.11.2016
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.01.2017, 46 R 479/16f
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 94 WEG 2002 § 40
Entscheidungstext
30 Absätze, 9.644 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Geschäftszahl
5Ob53/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. L* GmbH & Co KG, *, 2. C* GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2017, AZ 46 R 479/16f, mit dem über Rekurs des Einschreiters H* Z*, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. November 2016, TZ 5087/2016, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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