OGH 5 Ob 124/17x
Worum es ging: Darf ich zu einem Rekurs des Gegners etwas sagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Sachantrag zurückgewiesen, weil der außerstreitige Weg nicht offensteht, ist das kein Sachbeschluss, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Für die Anfechtung gilt daher, dass beide Seiten zu Wort kommen: Der Gegner kann auf den Rekurs antworten, wenn der Antrag nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.
Wird das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und Ihr Antrag zurückgewiesen, weil das außerstreitige Verfahren unzulässig ist, ist das kein Sachbeschluss. Für die weitere Anfechtung gelten daher nicht die besonderen Regeln über Sachbeschlüsse im Mietrecht.
Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.
Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 19.05.2017, 3 R 129/17t-5
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 48 AußStrG § 62 AußStrG § 64 MRG § 37 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
25 Absätze, 3.863 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Geschäftszahl
5Ob124/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S* S*, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. B* H*, 2. V* H*, MSc., *, 3. G* S*, 4. C* L*, 5. J* F*, 6. S* M*, 7. M* K*, 8. E* M*, 9. K* U*, 10. B* W*, 11. A* S*, 12. K* B*, 13. C* P*, 14. Dr. G* A*, 15. A* K*, 16. A* M* V*, 17. F* S*, wegen „Widmungsänderung“/„Nutzwertneu-festsetzung“, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Mai 2017, GZ 3 R 129/17t-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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