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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Vorarlberg

OGH 6 Ob 51/17v

Worum es ging: Kann ich etwas verbieten lassen, bevor es passiert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können auf Unterlassung klagen, bevor ein Eingriff geschehen ist. Das setzt aber voraus, dass konkret zu befürchten ist, dass Ihre Rechte verletzt werden. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht.

Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn Ihnen ein Eingriff in Ihre Rechte droht. Ohne eine solche Bedrohung fehlt der Klage die Grundlage.

Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.

Ja. Hängt Ihr Kreditzins von einem Referenzzinssatz ab, muss die Bank auch einen negativen Wert dieses Zinssatzes berücksichtigen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung darf sie ihn nicht einfach mit null ansetzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 405 ZPO § 50

Entscheidungstext

57 Absätze, 23.783 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

6Ob51/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei R***** regGenmbH, *****, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2016, GZ 1 R 122/16z-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. Mai 2016, GZ 5 Cg 18/15z-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise, jener der beklagten Partei hingegen nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in seinen Punkten 1., 2. und 3. des Spruchs bestätigt wird, wird in Punkt 4. des Spruchs dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„4. Das Begehren, die beklagte Partei zu ermächtigen, den klagsabweisenden Teil des Urteilsspruchs und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstags-Ausgabe des redaktionellen Teiles der 'Vorarlberger Nachrichten' auf Kosten der klagenden Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen, wird abgewiesen.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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