Muss mir ein Eingriff wirklich drohen, damit ich klagen kann?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Konsumenten, Unternehmer
Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn Ihnen ein Eingriff in Ihre Rechte droht. Ohne eine solche Bedrohung fehlt der Klage die Grundlage.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Vorbeugende Unterlassungsklagen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Kläger ein Eingriff in seine Rechtssphäre droht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Drohende Rechtsverletzung verneint, weil die Beklagte die Nutzung des klägerischen Grundstücks ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung nach § 15 Oö BauO 1994 gar nicht beabsichtigte.OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025
- Die bloße Möglichkeit eines Eingriffs durch die Beklagte ist weder eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung noch droht eine solche deswegen bereits.OGH 6 Ob 36/22w, 06.04.2022
- Es kommt nicht darauf an, ob sich der beklagte Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits rechtswidrig verhalten hatte. Es genügt das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen ist.OGH 8 Ob 101/16k, 30.05.2017
- Hier: Ankündigung einer Bank, bei Kreditverträgen keine „Negativzinsen“ an Kreditnehmer zu zahlen.OGH 10 Ob 13/17k, 21.03.2017
- Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage besteht auch in einem Verbandsprozess gemäß § 28a KSchG.OGH 10 Ob 13/17k, 21.03.2017
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wird bejaht, wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht.OGH 10 Ob 63/01i, 08.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012061 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 18.
- OGH 7 Ob 117/25v, 07.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 119/23y, 27.06.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 210/22s, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 107/21b, 15.07.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 75/19x, 17.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 73/17a, 25.04.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
- KSchG § 28a
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