OGH 3 Ob 88/17p
Worum es ging: Was passiert, wenn der Gegner meine Behauptung nur pauschal bestreitet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.
Fordern Sie neben dem Ersatz eingetretener Schäden auch die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus demselben Ereignis, hängen beide Begehren tatsächlich und rechtlich zusammen. Ihre Werte werden daher zusammengerechnet.
Ja. Ob ein Teil des Urteils eine Tatsachenfeststellung ist, hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab. Auch was in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung steht, gilt als Feststellung, wenn es eindeutig eine Tatsache betrifft.
Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.
Vereinbarte Preisanpassungen müssen in beide Richtungen wirken. Sinken die maßgeblichen Kosten, muss der Unternehmer den Preis im gleichen Ausmaß und im gleichen zeitlichen Rhythmus senken, wie er ihn sonst erhöhen dürfte. Nur so sind Vor- und Nachteile ausgewogen verteilt.
Ja. Hängt Ihr Kreditzins von einem Referenzzinssatz ab, muss die Bank auch einen negativen Wert dieses Zinssatzes berücksichtigen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung darf sie ihn nicht einfach mit null ansetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 10.08.2016, 56 Cg 7/16x-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.02.2017, 3 R 59/16t-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2017
Geschäftszahl
3Ob88/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 2.382,11 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2017, GZ 3 R 59/16t-17, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. August 2016, GZ 56 Cg 7/16x-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.110,22 EUR bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten 518,37 EUR an USt) und die mit 4.964,28 EUR bestimmten Kosten der Revision (darin enthalten 373,38 EUR an USt und 2.724 EUR an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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